Jagdzeiten Schleswig-Holstein





Jagzeiten & Schonzeiten in Schleswig-Holstein

Auch in Schleswig-Holstein ist während der Schonzeit ist der Fang und die Tötung von Wild, das dem Jagdgesetz unterstellt ist, verboten. Artenspezifisch unterscheiden sich dabei die für Geburt und Aufzucht der Jungtiere festgelegte Schonzeit, die nicht zwangsläufig für beide Elterntiere gelten muss.

TierartJagdzeit
Damwild (Kälber)01.09.-31.01.
Damwild (Schmalspießer)01.09.-31.01.
Damwild (Schmaltiere)01.09.-31.01.
Damwild (Hirsche u. Alttiere)01.09.-31.01.
Elchwildkeine
Rehwild (Kitze)01.09.-31.01.
Rehwild (Schmalrehe)01.09.-31.01.
Rehwild (Ricken)01.09.-31.01.
Rehwild (Böcke)01.05.-31.01.
Rotwild (Kälber)01.08.-31.01.
Rotwild (Schmalspießer)01.08.-31.01.
Rotwild (Schmaltiere)01.08.-31.01.
Rotwild (Hirsche u. Alttiere)01.08.-31.01.
Sikawild (Kälber)01.09.-31.01.
Sikawild (Schmalspießer)01.09.-31.01.
Sikawild (Schmaltiere)01.09.-31.01.
Sikawild (Hirsche u. Alttiere)01.09.-31.01.
Gamswild01.08.-15.12.
Muffelwild01.08.-31.01.
Steinwildkeine
Wisentkeine
Schwarzwild (Frischlinge)01.01.-31.12.
Schwarzwild (Überläufer)01.01.-31.12.
Schwarzwild (Bachen)16.06.-31.01.
Schwarzwild (Keiler)16.06.-31.01.
Feldhase01.10.-31.12.
Schneehasekeine
Wildkaninchen01.10.-31.12. (*1)
Murmeltierkeine
Luchskeine
Wildkatzekeine
Fuchs (erw.)01.07.-28.02.
Fuchs (Jungfüchse)01.01.-31.12. (*1)
Dachs01.08.-31.01.
Fischotterkeine
Baummarder16.10.-28.02.
Steinmarder16.10.-28.02.
Iltis16.10.-28.02.
Hermelin16.10.-28.02.
Mauswiesel16.10.-28.02.
Marderhund01.01.-31.12.
Mink01.01.-31.12.
Waschbär01.01.-31.12.
Nutria01.08.-28.02.
Seehundkeine
Auerwildkeine
Birkwildkeine
Rackelwildkeine
Haselwildkeine
Rebhuhnkeine
Fasanenhahn01.10.-15.01.
Fasanenhennekeine
Wachtelkeine
Alpenschneehuhnkeine
Wildtruthahn15.03.-15.05. u. 01.10.-15.01.
Wildtruthenne01.10.-15.01.
Ringeltaube01.11.-31.01.
Türkentaubekeine
Höckerschwankeine
Blässganskeine
Graugans01.08.-31.01. (*2)
Kanadagans01.08.-31.01.
Ringelganskeine
Saatganskeine
Nonnengans01.10.-15.01. (*3)
Nilgans01.08.-31.01.
Stockente01.09.-15.01.
Pfeifente01.10.-15.01. (*4)
Krickente01.10.-15.01.
Spießentekeine
Bergentekeine
Reiherente01.10.-15.01.
Tafelentekeine
Samtentekeine
Trauerentekeine
Sägerkeine
Haubentaucherkeine
Waldschnepfe16.10.-15.01.
Blässhuhnkeine
Lachmöwekeine
Sturmmöwekeine
Silbermöwe01.10.-10.02.
Mantelmöwekeine
Heringsmöwekeine
Großtrappekeine
Graureiher01.08.-31.10. (*5)
Falkenkeine
Greifekeine
Kolkrabekeine
Rabenkrähe01.08.-20.02.
Nebelkrähekeine
Elsterkeine
Kormoran01.08.-31.03. (*6)

Anmerkungen zu Jagdzeiten in Schleswig-Holstein


(1)  Die Jagd auf Füchse und Wildkaninchen ist im Bereich der Warften, Deichkörper und sonstiger Erhöhung außerhalb der Seedeiche zum Schutz von Küstenvögeln sowie zum Schutz der Deichsicherheit ganzjährig gestattet.
(2)  Vom 16. Januar bis zum 31. Januar sowie vom 1. September bis zum 31. Oktober ist die Jagd ausschließlich zur Schadensabwehr auf gefährdeten Grünland- und Ackerkulturen gestattet.
(3)  Die Jagd darf nur zur Vergrämung durchgeführt werden und nur in den Kreisen Steinburg, Pinneberg, Dithmarschen und Nordfriesland. Die Jagd ist zudem nicht in europäischen Vogelschutzgebieten. Der einzig erlaubte Jagdzweck ist die Schadensabwehr auf gefährdeten Grünland- und Ackerkulturen. Ein anerkannter Sachverständiger muss bei Grünlandkulturen die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden vor der Jagd feststellen, damit eine Ausnahme bei den regulären Jagdzeiten möglich ist. In der Wildnachweisung müssen die erlegten Nonnengänse separat erfasst werden.
(4)  In den Kreisen Pinneberg, Steinburg, Dithmarschen und Nordfriesland sowie auf der Insel Fehmarn ist auch die Nachtjagd erlaubt zur Abwehr erheblicher Schäden auf gefährdeten Ackerkulturen.
(5)  In Schleswig-Holstein gibt es für die Bejagung des Graureihers eine separate Verordnung, die GraureiherJagdZV SH. Die Jagd darf nur in einem Umkreis von 200 Metern um Fischteiche durchgeführt werden. Zudem sind maximal 8 Abschüsse während der angegebenen Jagdzeit erlaubt. Es gibt aber die Möglichkeit, mit einer Genehmigung der obersten Jagdbehörde mehr Graureiher zu erlegen. Auch die Jagd an fließenden Salmonidengewässern ist mit einer Genehmigung erlaubt. Die genauen Regeln entnehmen Sie bitte der GraureiherJagdZV SH.
(6)  Kormorane stehen nicht im LJagdG und auch nicht in der JagdZV SH 2014. Die Bejagung erfolgt auf Basis der KormoranV SH. Die Bejagung des Kormorans ist erlaubt, um die Fischerwirtschaft zu schützen sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Planzenwelt. Die Kormoranjagd ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft, die Sie bitte der KormoranV SH entnehmen.


Jagdgesetze und Jagdverordnungen


Schleswig Holstein
Jagdzeiten Schleswig Holstein

BJagdG (Bundesjagdgesetz) vom 29. September 1976 (letzte Änderung vom 29. Mai 2013): www.gesetze-im-internet.de/BJagdG

JagdzeitV 1977 (Verordnung über die Jagdzeiten [im Bund]) vom 2. April 1977 (letzte Änderung vom 25. April 2002): www.gesetze-im-internet.de/JagdzeitV_1977

LJagdG (Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein) vom 13. Oktober 1999 (letzte Änderung vom 6. Juli 2014): www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/LJagdG

JagdZV SH 2014 (Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten) vom 11. März 2014: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/JagdZV_SH_2014

KormoranV SH (Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane) mom 28. März 2011: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/KormoranV_SH

GraureiherJagdZV SH (Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher vom 1. September 1978: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/GraureiherJagdZV_SH






Die hier veröffentlichten Jagdzeiten und Schonzeiten sind ohne Gewähr.