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Fallenjagd

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Fuchsfalle, lebend Kastenfalle

Die Fallenjagd ist ein sehr interessantes Thema bei der Jagdausübung. Viele Jäger sind aktiv bei der Fangjagd und erzielen so eine gute Strecke. Bei der Jagd mit der Falle müssen jedoch auch einige Dinge beachtet werden, um Gesetzeskonform aber auch effektiv die Jagd auf unser Raubwild durchzuführen. Dafür sollten die Landesverordnungen des jeweiligen Bundesländer gelesen werden. Die Fangjagd ist daher interessant da an unübersichtlichen Revierstellen gejagt werden kann. Die Fallen sind 24 Stunden am Tag Aktiv und daher oft effektiver als eine Ansitzjagd. Ein gutes Mittelmaß aus verschiedenen Jagdarten sollte eurem Revier eine gute Strecke bieten.


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Kastenfallen unterscheidet man je nach Größe des Wildes in unterschiedlichen Größen. Kastenfallen für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind größer als solche für Iltis, Marder und Hermelin. Es gibt sie in verschiedenen Materialen wie z.B. Holz, Metall oder Kunststoff. Die Jagdausrüster  bieten verschiedene Modelle an. Auch gibt es sogenannte Fallenmelder passend dazu. Diese detektieren eine Auslösung der Falle und senden in Sekundenschnelle eine Nachricht auf ihr Handy.

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Betonröhrenfalle wird zum Fuchsfang eingesetzt und in beliebte Unterschlüpfe des Fuchses oder auf Fuchspässe eingebaut. Diese sollte man zunächst nicht fängisch stellen damit die Wildtiere erst an dieser Falle gewöhnen.


Ein Schlagbaum oder auch Marderschlagbaum ist Teil einer Schlagbaum-Falle. Mit dieser wurde früher Raubwild, insbesondere Marder, gefangen und sofort tödlich verletzt. Das Tier wird hierbei durch einen mit Gewichten beschwerten „Schlagbaum“ (Knüppel) erschlagen, wenn es einen an der Falle befestigten Köder abzieht. Üblicherweise wurden Schlagbaumfallen auf bekannten bzw. bevorzugten Laufwegen des bejagten Wilds aufgestellt.


Eine Scherenfalle ist eine scherenartig wirkende Knüppelfalle, die zum Totfang von Raubwild (Dachs, Fuchs, Marder) eingesetzt wird. Der obere Teil der Falle wird mit etwa 50 kg Steinen beschwert. Wenn das Raubwild den Köder in der Falle greifen will, fällt die Falle zu und tötet das Tier


Wiesel Wippbrettfalle: Das ist eine kleine Kastenfalle speziell für den Fang von Wieseln, in einigen Ländern auch für das Mauswiesel. Durch das Wippbrett gerät das gefangene Wild hinter die Klappe und ist so gefangen. Eine Verriegelung sorgt dafür das die Klappe nicht wieder umschlägt. Bei Fangverbot von Mauswieseln muss ein Schlupfloch angebracht sein.

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Die Netzfalle wird z.B. für Füchse am Bau benutzt. Der Bauhund versucht den Fuchs heraus zu drücken der sich dann anschließend im Netz verfängt. Der Jäger kann nun so ein gezielten Fangschuss anbringen.


Dazu gehören Abzugseisen mit zwei Federn zum Fang von Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär, sogenannte „Schwanenhälse“. Dabei unterscheidet man:

Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie verwendet werden sollen. Die Besitzer haben die Fangeisen vor der erstmaligen Verwendung und dann im Abstand von 5 Jahren von der Prüfstelle prüfen zu lassen. Jedes Fangeisen muss registriert werden und erhält eine Nummer und ein Prüfzeichen.


Mit der Jungfuchsfalle werden die Fuchswelpen aus dem Bau gefangen. Dazu wird dieser Drahtkorb mit dem Eingang zum Bau hineingesteckt. Nun könnnen die Jungfüchse in den Korb rein laufen jedoch doch die Rückschlagklappe nicht wieder zurück in den Bau gehen.

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Wer einen Beitrag für Niederwild und Bodenbrüter leisten will, kommt um die Fallenjagd mit Lebend- und Totschlagfallen nicht herum!

Fangjagd ist Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes (§1, Abs.4 BJG). Sie darf daher nur von Personen ausgeübt werden, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind und eine Erlaubnis zur Jagdausübung haben. Zusätzlich  muss der Fangjäger in Bayern die Teilnahme an einem speziell anerkannten Fangjagdlehrgang nachweisen.

Vor Ausübung der Fangjagd muss sich der Fangjäger über die rechtlichen Bestimmungen informieren!

Die Fangjagd ist nur mit Fallen erlaubt, die unversehrt fangen (Lebendfangfallen) oder die sofort zuverlässig töten (Totfangfallen). Die Fangjagd wird im wesentlichen während der Nacht ausgeübt, weil mit den Fallen Jagd auf Raubwild gemacht wird, das vorwiegend nachtaktiv ist.

Da von Totfangfallen kann bei unsachgemäßem Einsatz eine Gefahr für andere Wildtiere und für Menschen ausgehen kann, sind bei der Fangjagd besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Vorsichtsmaßregeln einzuhalten, die verhindern, dass Menschen, insbesonders spielende Kinder, oder Haustiere verletzt werden, oder dass Wildtiere gefangen, verletzt oder getötet werden, die geschützt oder geschont sind.


Sicherheit geht bei der Fallenjagd vor!

Bei der Ausübung der Fangjagd durch den Fangjäger sind nachfolgende Sicherheitsgrundsätze streng beachten:

Es ist nicht waidgerecht und nicht tierschutzgerecht Fanggeräte zu benutzen, die nicht in einwandfreiem Zustand sind, bei denen wichtige Teile korrodiert sind oder die Federkraft nachgelassen hat. Es ist verboten, Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden.

Beim Aufstellen von Totfangfallen muss das in der Landschaft geltende „freie Betretungsrecht“ beachtet werden. Deshalb darf die Fangjagd mit Totfangfallen im näheren Umfeld der von Menschen regelmäßig begangenen Gegenden nur in Fangbunkern, Fanggärten oder sonstigen geschlossenen Objekten ausgeübt werden. An Orten, an denen die Jagd – also auch die Fangjagd – die Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden könnte, darf nicht gejagt werden.

Alle Fallen müssen so aufgestellt, beködert und verblendet sein, dass Fänge geschützter freilebender Tier- und Wildarten ausgeschlossen sind. Das gilt auch für Tiere, die nicht im Rahmen des Jagdschutzes gefangen werden dürfen.

Bei der Fangjagd im Rahmen des Jagdschutzes ist der jeweils in den Jagdgesetzen festgelegte Abstand von menschlichen Siedlungen (Behausungen) einzuhalten.

  • Totfangende Fallen sollen nur nach vorheriger Kirrung fängisch gestellt werden.
  • Fallen für den Lebendfang müssen mindestens einmal täglich – Wieselfallen zweimal – kontrolliert werden. Alle übrigen Fallen sind täglich – am bestens morgens – zu kontrollieren.
  • Lebendfallen müssen dem gefangenen Wild genügend Raum bieten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen, und das Tier darf sich darin nicht an scharfen Kanten oder dergleichen verletzen können.
  • Alle Lebendfallen müssen so gebaut und verblendet sein, dass sich das Wild darin in Dunkelheit befindet.
  • In befriedeten Bezirken – zum Beispiel Dachböden, Kleingärten – kann der Eigentümer dem Jagdausübungsberechtigten die Genehmigung zum Aufstellen von Fallen gewähren.Bei der Fangjagd ist die allgemeine Rechtspflicht zu beachten, wonach jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Dies gilt besonders für das Aufstellen von Totschlagfallen!

Fallen für den Totfang – Thema Fallenjagd

Als Fallen für den Totfang dürfen verwendet werden:

Bügelfallen (Fangeisen), dazu gehören Abzugseisen mit zwei Federn zum Fang von Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär, sogenannte „Schwanenhälse“. Dabei unterscheidet man:

  • Abzugseisen mit 70er Bügelweite, Fang nur über die Federachse
  • Abzugseisen 56/57er Bügelweite, Fang nur über den losen Bügel
  • Zum Fang von Mardern und Iltis werden Abzugseisen mit 46er Bügelweite (Fang über den losen Bügel) oder speziell zum Marderfang Ei-Abzugseisen mit 38er-Bügelweite (Fang nur über den losen Bügel) eingesetzt.

Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie verwendet werden sollen. Die Besitzer haben die Fangeisen vor der ermaligen Verwendung und dann im Abstand von 5 Jahren von der Prüfstelle prüfen zu lassen. Jedes Fangeisen muss regisrtiert werden und ehält eine Nummer und ein Prüfzeichen.
Rasenfalle: Wird bevorzugt zum Fang von Marder und Iltis eingesetzt.

Größe: 90/100 x 100/120 Zentimeter, Beschwerungsgewicht: 60 bis 80 Kilogramm.

Marderschlagbaum: Zum Fang von Mardern. Größe: Etwa 80 x 80 Zentimeter, Gewicht: 50 Kilogramm.

Scherenfalle: Universalfalle zum Fang kleinen Raubwildes. Gewicht 30 Kilogramm.

Beachte: Alle Fallen für den Totfang dürfen nur auf Abzug (nicht auf Tritt oder Druck) auslösen!


Fallenjagd – Fallen zum Lebendfang

Lebendfang ist nur in Kasten-, Röhren- und Netzfallen erlaubt. Fallen für den Lebendfang müssen dem gefangenen Wild genügend Freiraum bieten, so beschaffen sein, dass sich Wild nicht verletzen kann, und die Fallen sind so einzubauen und zu Verblenden, dass gefangenes Wild im Dunkeln sitzt.

Kastenfallen unterscheidet man je nach Größe des Wildes unterschiedliche Größen. Kastenfallen für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind größer als solche für Iltis, Marder und Hermelin.

Betonröhrenfalle: Wird zum Fuchsfang eingesetzt und in beliebte Unterschlüpfe des Fuchses oder auf Fuchspässe eingebaut.

Wieselwippbrettfalle: Das ist eine kleine Kastenfalle speziell für den Fang von Wieseln, in einigen Ländern auch Mauswiesel. Durch das Wippbrett gerät das gefangene Wild hinter die Klappe und ist so gefangen. Bei Fangverbot von Mauswieseln muss ein Schlupfloch angebracht sein.


Ein Bericht des DJV zum Thema Fallenjagd

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„Wer Niederwild hegen will, muss das Raubwild kurz halten.” Deshalb muss der Jäger in Niederwildrevieren auch mit der Falle jagen, die länderspezifischen Bedingungen dafür kennen und einhalten.
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Was muss der Jäger vor Ausübung der Fangjagd beachten, und welche Fallen dürfen zur Fangjagd verwendet werden?

Vor Ausübung der Fangjagd oder auch Fallenjagd genannt, muss der Jäger das jeweilige Landesrecht beachten. Bayern schreibt zum Beispiel vor Ausübung der Fangjagd den Besuch eines Fangjagd-Lehrganges vor. In anderen Ländern gibt es differenzierte Vorschriften über die erlaubten Fanggeräte.

Grundsätzlich erlaubt sind nur Fallen, die entweder sofort töten oder unversehrt lebend fangen. Zu den sogenannten Totfang- oder -schlagfallen gehören zum Beispiel: Schwanenhals, Eiabzugseisen oder Knüppelfalle.

Die gebräuchlichsten Lebendfallen sind Kastenfallen. Fallen sollen selektiv fangen. Alle Totfang-Fallen dürfen nur auf Abzug den Fangmechanismus auslösen, nicht auf Druck oder Tritt. Fallen, die auf Tritt auslösen, wie das Tellereisen, sind verboten. Fallenjagd muss Tierschutzgerecht ablaufen.

Warum soll in Niederwildrevieren auch die Jagd mit Fallen ausgeübt werden?

Raubwild ist nachtaktiv und wird während der normalen Jagdzeit bei Tageslicht oder Mondschein nur sporadisch erlegt. Wenn man aber hohe Raubwildstrecken erzielen will, um die Besätze von Fuchs, Dachs, Marder und anderem Raubwild zu reduzieren, muss zusätzlich die Fallenjagd betrieben werden.

Wer darf die Fallenjagd ausüben?

Fallenjagd ist Jagdausübung: „Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild“ (§1, Abs. 4 BJG). Deshalb darf die Fallenjagd nur von Jägern mit gültigem Jagdschein und befugter Jagderlaubnis betrieben werden. Dazu gehört das Fallenstellen, der Abtransport lebend gefangenen Wildes und der Fangschuss.

Nur Hilfsdienste, wie die Kontrolle von Fallen und der Transport toten, gefangenen Wildes, dürfen mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten von anderen Personen getätigt werden. Jagdhelfer dürfen die Falle nicht wieder fängisch stellen (Jagdausübung!).

Wann darf mit Totfang-Fallen gefangen werden, und wo darf nicht mit solchen gejagt werden?

Totfang-Fallen dürfen nur dann gestellt werden, wenn alles Wild, das sich darin fangen kann, auch Jagdzeit hat. Das Raubwild hat unterschiedliche Jagdzeiten.

Mit Totfang-Fallen darf nicht an Orten gefangen werden, an denen Menschen oder Tiere oder geschontes bzw. geschütztes Wild mit gefährdet sind. Auch nicht in Gebieten mit Vorkommen geschützter Wild- und Tierarten, die ebenfalls (wenn auch unbeabsichtigt) gefangen werden könnten, wie beispielsweise Wildkatze oder Fischotter.

Innerhalb von Schutzzonen für Katzen (200 oder 300 Meter um die Ortslage, von der nächsten menschlichen Behausung entfernt), darf nicht mit Totfangfallen gejagt werden, wenn sich darin Katzen fangen können.

Wie müssen vor allem Totfangfallen im Revier aufgestellt werden?

Totfang-Fallen müssen so aufgestellt werden, dass sich dort nur das Raubwild fangen kann, welches gefangen werden soll. Fallen sind sicher einzubauen und zu verblenden, damit sich auch keine geschonten Greifvögel fangen können.

Um Menschen und Haustiere, zum Beispiel Spaziergänger mit Hunden, nicht zu gefährden, sollten Totfangfallen grundsätzlich nur in Fanggärten oder Fangbunkern aufgestellt werden. Unter der Verblendung oder am Fangbunker sollte ein kleines Warnschild: „Vorsicht Falle-Verletzungsgefahr!“ angebracht werden.

Welche Anforderungen werden bei der Fallenjagd an Lebendfallen gestellt?

Lebendfallen müssen so konstruiert oder verblendet sein, dass gefangenes Wild keine freie Sicht nach außen hat (verdunkeln), müssen ausreichend großen Freiraum bieten, und von ihnen darf keine Verletzungsgefahr für gefangenes Wild ausgehen.

Hermelin-Fallen müssen in Ländern, in denen das Mauswiesel ganzjährig geschont ist, ein Fluchtloch für Mauswiesel und Mäuse haben.

Wie oft müssen die fängisch gestellten Fallen kontrolliert werden?

Totschlagfallen müssen jeweils einmal am Tag, morgens, kontrolliert werden, Lebendfallen zweimal, morgens und abends (Landesrecht beachten).und der Transport toten, gefangenen Wildes, dürfen mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten von anderen Personen getätigt werden. Jagdhelfer dürfen die Falle nicht wieder fängisch stellen (Jagdausübung!).
(Quelle: www.DJV.de)


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